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Zulässigkeit der Berufung; Unterzeichnung der Berufungsbegründung; Fortführung einer unzulässigen Revision als zulässige Anschlussrevision

Dies sind die Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 24.10.2018 – 10 AZR 278/17 -:

1. Die Unterschrift oder – bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst – ihre Wiedergabe in der Kopie sind zwingende Wirksamkeitserfordernisse einer formgültigen Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6 ZPO). (Rn. 14 ff.).

2. Im Gegensatz zu einer leer gebliebenen Unterschriftszeile, die auch auf ein Versehen zurückzuführen sein kann, erlaubt ein faksimiliertes Signum regelmäßig den Schluss, dass derjenige, mit dessen Namenszug der dem Gericht zugeleitete Schriftsatz gestempelt wurde, bei dessen Fertigstellung und Absendung abwesend war. Die Annahme, er habe den Schriftsatz gleichwohl inhaltlich verantworten und auch bei Gericht einreichen wollen, liegt in einem solchen Fall fern (Rn. 19).

3. Die mangelhafte Form einer Berufungsbegründung kann nicht durch rügelose Einlassung geheilt werden (§ 295 Abs. 2 ZPO). Eine Heilung durch nachträgliche „Bestätigung“ scheidet jedenfalls nach Fristablauf ebenfalls aus(Rn. 23 ff.).

4. Legt eine Partei gegen eine Entscheidung eine unzulässige Revision ein und führt sie diese später als – zulässige – Anschlussrevision fort, bildet die unzulässige Revision mit der Anschlussrevision ein einheitliches Rechtsmittel. Über das Rechtsmittel hat das Revisionsgericht eine einheitliche Sachentscheidung zu treffen (Rn: 29 ff.).

 

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