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Zulässigkeit der Berufung; Antragsänderung in der Berufungsinstanz; Umfang der prozessualen Rechtskraftwirkung

Im Anschluss die Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 18.09.2019 – 4 AZR 275/18 -:

1. Die Berufung ist nur zulässig, wenn mit ihr die Beseitigung einer in der angefochtenen Entscheidung liegenden Beschwer begehrt, dh. der im ersten Rechtszug erhobene Anspruch zumindest teilweise weiterverfolgt wird. Eine Klageerweiterung oder Klageänderung kann nicht alleiniges Rechtsschutzziel sein (Rn. 12).

2. Der Berufungskläger ist nur insoweit durch ein Urteil beschwert, wie der Umfang der prozessualen Rechtskraftwirkung reicht. Präjudizielle Rechtsverhältnisse nehmen grundsätzlich nicht an der Rechtskraftwirkung teil (Rn. 13 f.).

3. Bei Änderung eines auf Zahlung gerichteten Leistungsantrags zu einem nur auf die Feststellung eines hierfür präjudiziellen Rechtsverhältnisses gerichteten Feststellungsantrag ist dieser alleine nicht mehr geeignet, die sich aus einer klageabweisenden Entscheidung ergebende Beschwer zu beseitigen (Rn. 18).

4. Verstößt das Landesarbeitsgericht gegenüber dem Revisionsbeklagten gegen seine Pflicht aus § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO, auf sachdienliche Anträge hinzuwirken, kann dies vom Revisionsgericht nur berücksichtigt werden, wenn der Revisionsbeklagte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Revisionsinstanz eine ordnungsgemäße Gegenrüge erhebt (Rn. 25).