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Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 Nr. 1 ZPO

Anschließend die Orientierungssätze des Beschlusses des BAG vom 02.08.2017 – 9 AZB 39/17 -:

  1. Nach § 384 Nr. 1 ZPO besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht, wenn die Beantwortung einer Frage die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Haftung des Zeugen als Schuldner, Mitschuldner, Bürge, Regressschuldner etc. begründet oder die Durchsetzung einer schon bestehenden Verpflichtung durch das Beweismittel der Aussage erleichtert werden könnte.
  2. Ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 Nr. 1 ZPO kann auch dann bestehen, wenn durch die Aussage die Durchsetzung eines eigenen Anspruchs des Zeugen erschwert werden könnte. Es besteht hingegen nicht hinsichtlich solcher Angaben, die der Zeuge in einem späteren Rechtsstreit in Erfüllung seiner Darlegungslast von sich aus wahrheitsgemäß (§ 138 Abs. 1 ZPO) vorzutragen hat, und solcher Umstände, deren Vorliegen die Gegenpartei behauptet und zu denen sich der Zeuge bei entsprechendem Vortrag im Prozess gemäß § 138 Abs. 2 ZPO erklären muss.