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Wirtschaftsausschuss; Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs; Schriftformverbot; Spruchkompetenz der Einigungsstelle

Orientierungssätze des Beschlusses des BAG vom 17.12.2019 – 1 ABR 25/18 -:

1. Das in § 109 BetrVG normiere Konfliktlösungsverfahren begründet eine gesetzliche Primärzuständigkeit der Einigungsstelle bei Auseinandersetzungen der (Gesamt)Betriebsparteien über Grund, Umfang und Modalitäten der Unterrichtungs- und Vorlagepflicht des Unternehmers nach § 106 Abs. 2 BetrVG (Rn. 12).

2. Dem im Einigungsstellenverfahren nach § 109 Satz 2 BetrVG beschlossenen Spruch kommt – anders als in den Angelegenheiten der erzwingbaren Mitbestimmung – keine rechtsgestaltende Wirkung zu. Die Einigungsstelle befindet über die Berechtigung eines vom Wirtschaftsausschuss geltend gemachten Verlangens und damit über Rechts-, nicht Regelungsfragen (Rn. 14).

3. Der Spruch der Einigungsstelle nach § 109 BetrVG unterliegt der umfassenden Rechtskontrolle (Rn. 14).

4. Verstößt der im Einigungsstellenverfahren nach § 109 BetrVG ergangene Spruch gegen das Schriftformgebot des § 76 Abs. 3 Satz 4 BetrVG, hat dies nicht seine Unwirksamkeit zur Folge (Rn. 20 ff.).

5. Da nach der gesetzlichen Konzeption des § 109 BetrVG durch das Verlangen des Wirtschaftsausschusses der Zuständigkeitsrahmen der Einigungsstelle abgesteckt wird, kann ihr dasjenige Verlangen eine Spruchkompetenz vermitteln, welches hinreichend bestimmt auf die Erteilung einer Auskunft, die Vorlage bestimmter Unterlagen, deren jeweilige Zeitpunkte oder deren sonstige Modalitäten gerichtet ist (Rn. 28).

6. Der Zuständigkeit einer Einigungsstelle nach § 109 BetrVG steht nicht entgegen, dass der Wirtschaftsausschuss über sein an den Unternehmer gerichtetes Auskunftsverlangen zuvor keinen (ordnungsgemäßen) Beschluss gefasst hat (Rn. 29 ff.).