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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Nichtzulassungsbeschwerde; Anhörungsrüge

Orientierungssätze des Beschlusses des BAG vom 23.10.2019 – 8 AZN 718/19 -:

1. Wenn das Landesarbeitsgericht in seinem (End)Urteil die Revision nicht zugelassen hat, kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör grundsätzlich nur im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72a ArbGG gerügt werden. Die  Nichtzulassungsbeschwerde ist gegenüber der Anhörungsrüge nach § 78a ArbGG vorrangig, da die Anhörungsrüge in einem solchen Fall nicht statthaft ist. Dass die Nichtzulassungsbeschwerde kein Rechtsmittel in Bezug auf die Hauptsache, sondern ein Rechtsbehelf ist, ist ohne Belang (Rn. 6, 7).

2. Eine Anhörungsrüge nach § 78a ArbGG hat keinen Einfluss auf den Beginn der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72a Abs. 2 Satz 1 ArbGG (Rn. 8).

3. Meint der Prozessbevollmächtigte rechtsirrig, er könne mit der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde abwarten, bis über die Anhörungsrüge entschieden ist, ist dieser Rechtsirrtum weder unvermeidbar noch entschuldbar und rechtfertigt daher keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde. Die Partei muss sich dieses Verschul­den ihres Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen
(Rn. 4).