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Widerruf eines Teilzeitverlangens nach § 8 TzBfG; abändernde Annahme iSv. § 150 Abs. 2 BGB

Im Anschluss die Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 09.03.2021 – 9 AZR 312/20 -:

1. Bei einem auf Verringerung der Arbeitszeit gerichteten Verlangen des Arbeitnehmers nach § 8 Abs. 1 TzBfG in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung vom 21. Dezember 2000 (TzBfG aF) handelt es sich um eine auf Änderung des Arbeitsvertrags gerichtete Willenserklärung, die nach ihrem Zugang gemäß § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht mehr widerrufen werden kann (Rn. 20).

2. Der Arbeitnehmer ist an sein Teilzeitverlangen bis zum Ablauf der Stellungnahmefrist des Arbeitgebers aus § 8 Abs. 5 Satz 1 TzBfG aF gebunden. Lehnt der Arbeitgeber den Teilzeitantrag des Arbeitnehmers form- und fristgerecht aus betrieblichen Gründen ab, kann der Arbeitnehmer die erneute Verringerung der Arbeitszeit erst nach Ablauf der zweijährigen Sperrfrist des § 8 Abs. 6 TzBfG aF verlangen. Hat der Arbeitgeber die Verringerung und/oder die Verteilung der Arbeitszeit zu Unrecht abgelehnt, kann der Arbeitnehmer wählen, ob er seinen bisherigen Antrag gerichtlich durchzusetzen versucht, einen neuen Verringerungsantrag stellt oder sein Verringerungsverlangen nicht weiterverfolgt (Rn. 21 ff.).

3. Der Arbeitgeber muss in seiner Erklärung nach § 8 Abs. 5 Satz 1 TzBfG aF eindeutig zum Ausdruck bringen, wenn er dem Teilzeitantrag des Arbeitnehmers nicht uneingeschränkt, sondern nur unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen iSv. § 150 Abs. 2 BGB zustimmen möchte. Andernfalls kommt eine Vertragsänderung nach Maßgabe des Teilzeitbegehrens des Arbeitnehmers zustande (Rn. 30).