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Wahlanfechtung; Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer; Wahl durch Delegierte; öffentliche Stimmauszählung; Anfechtungsfrist

Orientierungssätze des Beschlusses des BAG vom 17.05.2017 – 7 ABR 22/15 -:

  1. Wird die Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat und deren Ersatzmitglieder nach § 22 MitbestG angefochten, sind Beteiligte des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens nach § 83 Abs. 3 ArbGG neben den Antragstellern und dem Unternehmen, bei dem der Aufsichtsrat besteht, die gewählten Arbeitnehmervertreter und deren Ersatzmitglieder, deren Wahl angefochten ist, der Aufsichtsrat sowie die Gewerkschaften, auf deren Vorschlag dem Aufsichtsrat angehörende Mitglieder oder Ersatzmitglieder gewählt wurden, deren Wahl angefochten ist.
  2. Nach § 22 Abs. 2 Satz 2 MitbestG ist die Anfechtung nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Veröffentlichung des Wahlergebnisses im Bundesanzeiger an gerechnet, zulässig. Zur Wahrung der Anfechtungsfrist kommt es nicht darauf an, ob der Wahlanfechtungsantrag den übrigen Verfahrensbeteiligten innerhalb der Anfechtungsfrist oder „demnächst“ iSv. § 167 ZPO zugestellt wurde. Maßgeblich ist vielmehr allein der Eingang des Wahlanfechtungsantrags beim Arbeitsgericht.
  3. § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 3. WO MitbestG idF vom 10. Oktober 2005 sieht vor, dass der Hauptwahlvorstand jedem Delegierten spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Delegiertenversammlung Ort, Tag und Zeit ihrer Durchführung sowie der öffentlichen Stimmauszählung mitteilt. Daneben ist bei der Wahl durch Delegierte eine Mitteilung von Ort, Tag und Zeit der Stimmauszählung an sämtliche Arbeitnehmer des Unternehmens oder Konzerns nicht erforderlich. Dem Zweck der öffentlichen Stimmauszählung, jedem Verdacht einer Manipulation des Wahlergebnisses „hinter verschlossenen Türen“ zu begegnen, wird dadurch entsprochen, dass die Delegierten den Vorgang der Stimmauszählung verfolgen können.
  4. Die „Öffentlichkeit“ der Stimmauszählung nach § 79 Abs. 1 3. WO MitbestG soll den gesamten Vorgang der Ermittlung des Wahlergebnisses umfassen. Die Beobachtungsmöglichkeit dient der Kontrolle des Auszählvorgangs durch die Öffentlichkeit, ohne damit eine vollständige Rechtmäßigkeitskontrolle zu bezwecken. Es ist daher nicht erforderlich, dass die Beobachter die Stimmzettel während des Auszählvorgangs einsehen oder Entscheidungen des Wahlvorstands über die Ungültigkeit von Stimmen nachvollziehen können.
  5. Die Stimmauszählung durch den Hauptwahlvorstand nach einer zwanzigminütigen Pause im Anschluss an die Stimmabgabe ist „unverzüglich“ iSv. § 79 Abs. 1 3. WO MitbestG.