Orientierungssätze des Beschlusses des BAG vom 28.04.2021 – 7 ABR 20/20 -:
1. Nach § 13 Abs. 3 Nr. 3 WODrittelbG sind Stimmzettel, die mit einem besonderen Merkmal versehen sind, ungültig. Ein Stimmzettel enthält ein besonderes Merkmal iSv. § 13 Abs. 3 Nr. 3 WODrittelbG, wenn er über die der Stimmabgabe dienende Kennzeichnung hinaus Eigenheiten aufweist, die aus sich heraus oder im Zusammenwirken mit anderen Umständen geeignet sein könnten, Rückschlüsse auf einen bestimmten Wähler zuzulassen (Rn. 34 ff.).
2. Ein auf dem Stimmzettel außerhalb des für die Stimmabgabe vorgesehenen Feldes angebrachtes Smiley ist ein besonderes Merkmal iSv. § 13 Abs. 3 Nr. 3 WODrittelbG (Rn. 41).