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Vollstreckungsabwehrklage; einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

Orientierungssätze des Beschlusses des BAG vom 05.06.2018 – 10 AZR 155/18 (A) -:

1. Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 Abs. 1 ZPO ist ausgeschlossen, wenn für den Schuldner im Hauptverfahren keine Erfolgsaussichten bestehen. In den übrigen Fällen hat der Schuldner nach § 769 Abs. 1 Satz 3 ZPO darzulegen und glaubhaft zu machen, warum er vor der Durchführung der Zwangsvollstreckung geschützt werden muss. Er muss aufzeigen, dass sein Schutzbedürfnis in angemessenem Verhältnis zu den Aussichten des in der Hauptsache eingeleiteten Rechtsstreits steht und dass es das Interesse des Gläubigers an der Durchführung der Zwangsvollstreckung überwiegt (Rn. 13 ff).

2. Der Senat lässt für arbeitsgerichtliche Vollstreckungsabwehrklagen offen, ob die Zwangsvollstreckung nach § 769 Abs. 1 ZPO nur unter der Voraussetzung einstweilen eingestellt werden kann, dass sie dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil iSv. § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG bringen würde (Rn. 9 ff).