Kundenservice Veranstaltungen: 02234-9894940
Kundenservice Bücher: 089-21837921
Aboservice Zeitschriften: 089-21837110

Versetzung; unbillige Weisung; Verbindlichkeit für den Arbeitnehmer

Dies sind die Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 18.10.2017 – 10 AZR 330/16 -:

  1. Der Begriff des billigen Ermessens iSv. § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Bei dessen Anwendung steht dem Tatsachengericht ein Beurteilungsspielraum zu. Insoweit ist das Urteil des Landesarbeitsgerichts vom Revisionsgericht nur darauf zu überprüfen, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob das Urteil in sich widerspruchsfrei ist.
  2. § 315 BGB findet bei der Überprüfung einer Weisung nach § 106 GewO grundsätzlich entsprechende Anwendung. Dabei sind die Besonderheiten des Weisungsrechts zu berücksichtigen. Eine Ersatzleistungsbestimmung durch das Gericht gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB scheidet deshalb aus.
  3. Ein Arbeitnehmer ist nach § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB nicht – auch nicht vorläufig – an eine Weisung des Arbeitgebers gebunden, die die Grenzen billigen Ermessens nicht wahrt. Sanktionen können von Seiten des Arbeitgebers an die Nichtbefolgung einer solchen unbilligen Weisung nicht geknüpft werden.