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Verpflichtung zur Einleitung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens; Verhinderung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds; Wirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses

Dies sind die Orientierungssätze des Beschlusses des BAG vom 28.07.2020 – 1 ABR 5/19 -:

 

1. Da der Arbeitgeber – als der jeweilige Inhaber des Betriebs – das Verfahren nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG für eine beabsichtigte personelle Maßnahme durchführen muss, ist es unschädlich, wenn es im Fall eines Betriebsübergangs vom Betriebsveräußerer beim Betriebsrat eingeleitet wird, obwohl die personelle Maßnahme erst vom Betriebserwerber vorgenommen werden soll (Rn. 21).

 

2. Attestiert ein Arzt bei einem vollständig freigestellten Betriebsratsmitglied eine Arbeitsunfähigkeit, begründet dies eine zeitweilige Verhinderung iSd. § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, da dem Betriebsratsmitglied eine Erfüllung der ihm während seiner Freistellung nach § 38 Abs. 1 BetrVG obliegenden Pflichten unmöglich ist (Rn. 28 ff.).

 

3. Verstöße gegen die Regelungen in § 29 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 BetrVG, nach denen der Betriebsratsvorsitzende – im Verhinderungsfall sein Stellvertreter – die Sitzungen des Betriebsrats einberuft und die anderen Betriebsratsmitglieder hierzu lädt, haben die Unwirksamkeit eines auf einer solchen Sitzung gefassten Betriebsratsbeschlusses zur Folge (Rn. 39 ff.). Der Senat hat offengelassen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Recht der Betriebsratsmitglieder zum sog. Selbstzusammentritt besteht (Rn. 38) und ob solche Verstöße ggf. geheilt werden können (Rn. 42).