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Verfall des Urlaubs bei Krankheit; gilt die 15-Monatsfrist auch bei unterlassener Mitwirkung des Arbeitgebers?

Aus der Pressemitteilung Nr. 20/20 zum Beschluss des BAG vom 07.07.2020 – 9 AZR 401/19 (A) -:

Zur Klärung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub einer im Verlauf des Urlaubsjahres arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmerin bei seither ununterbrochen fortbestehender Arbeitsunfähigkeit 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres oder ggf. zu einem späteren Zeitpunkt verfallen kann, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet.