Im Anschluss der Orientierungssatz des Urteils des BAG vom 21.05.2019 – 9 AZR 260/18 -:
Eine vergangenheitsbezogene Klage auf Feststellung, dass dem Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch eine bestimmte Anzahl an Urlaubstagen zustand, ist als Elementenfeststellungsklage unzulässig, wenn mit einer klagestattgebenden Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird (Rn. 17). Davon ist auszugehen, wenn streitig bleibt, mit welchem Betrag der Urlaub abzugelten wäre und ob der Urlaubsabgeltungsanspruch aufgrund einer einschlägigen tariflichen Ausschlussfrist erloschen ist (Rn. 18).