Kundenservice Veranstaltungen: 02234-9894940
Kundenservice Bücher: 089-21837921
Aboservice Zeitschriften: 089-21837110

Urlaubsanspruch; Altersteilzeit; Freistellungsphase

Dies sind die Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 24.09.2019 – 9 AZR 481/18 -:

1. Der gesetzliche Urlaubsanspruch für den Zeitraum der Altersteilzeit ist nach § 3 Abs. 1 BUrlG jahresbezogen nach der Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht zu berechnen (Rn. 26).

2. Mit der Entscheidung, das Arbeitsverhältnis als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell fortzuführen, treffen die Arbeitsvertragsparteien eine Vereinbarung über die Verteilung der Arbeitszeit für den Gesamtzeitraum der Altersteilzeit, die den
Arbeitnehmer allein in der Arbeitsphase zur Arbeitsleistung verpflichtet und ihn in der Freistellungsphase von vornherein von der Arbeitspflicht entbindet (Rn. 26).

3. Einem Arbeitnehmer, der sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindet, steht mangels Arbeitspflicht kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zu. Vollzieht sich der Wechsel von der Arbeits- zur Freistellungsphase im Verlauf des Kalenderjahres, ist der gesetzliche Urlaubsanspruch nach Zeitabschnitten entsprechend der vertraglich vorgesehenen Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht zu berechnen (Rn. 25 f.). Die Freistellungsphase ist bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs nach den im Urlaubsrecht geltenden allgemeinen Berechnungsgrundsätzen (24 Werktage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage) mit "null" Arbeitstagen in Ansatz zu bringen (Rn. 26).

4. Die Ermittlung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs für den Zeitraum der Altersteil­zeit auf Grundlage von § 3 Abs. 1 BUrlG führt zu keiner iSv. Art. 3 Abs. 1 GG sachwidrigen Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern, die während der Altersteilzeit im Blockmodell beschäftigt sind, im Vergleich zu Arbeitnehmern, die in diesem Zeitraum kontinuierlich in Teilzeit zur Arbeitsleistung verpflichtet sind (Rn. 18). Die unterschiedliche Behandlung ist durch den Erholungszweck des gesetzlichen Mindesturlaubs gerechtfertigt (Rn. 30).

5. Weder Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG noch § 4 Nr. 1 und Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit verlangen es, Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit Arbeitnehmern gleichzustellen, die in diesem Zeitraum ihre Arbeitsleistung erbracht haben (Rn. 31 ff.).

6. Das während der Freistellungsphase ausgezahlte Entgelt ist – mit Ausnahme der nicht im Austauschverhältnis stehenden  Aufstockungsbeträge und der zusätzlichen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung – Gegenleistung für die während der Arbeitsphase geleistete Arbeit. Es ist für die Arbeitsphase geschuldet, auch wenn der Arbeitnehmer die Auszahlung nach den Vorgaben von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ATZG abweichend von § 614 BGB erst in der Freistellungsphase verlangen kann (Rn. 23).

7. Die verstetigte Zahlung des Arbeitsentgelts während der Gesamtlaufzeit der Altersteilzeit im Blockmodell ermöglicht dem  Arbeitnehmer eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung während der Freistellungsphase und stellt sicher, dass der Arbeitnehmer für den Urlaub in der Arbeitsphase eine Urlaubsentgelt erhält, das – wie es § 1 BurlG verlangt – der Vergütung entspricht, die er erhalten hätte, wenn er in diesem Zeitraum die Arbeitsleistung erbracht hätte (Rn. 24, 30).

8. Haben die Arbeitsvertragsparteien für die Berechnung des Urlaubsanspruchs während der Altersteilzeit keine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Vereinbarung getroffen, ist der Umfang des vertraglichen Mehrurlaubs nach § 3 Abs. 1 BurlG zu berechnen (Rn. 42).