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Urlaubsabgeltungsanspruch; tarifliche Ausschlussfristen

Anschließend die Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 07.07.2020 – 9 AZR 323/19 -:

1. Die Richtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 GRC schließen die Möglichkeit nicht aus, den Anspruch auf Urlaubsabgeltung einer zeitlich befristeten Geltendmachung zu unterwerfen, sofern die getroffene Regelung die Entstehung des Anspruchs nicht von weiteren als den im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen abhängig macht und die Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität gewahrt sind (Rn. 27).

2. Der Wirksamkeit einer tariflichen Ausschlussfrist, die eine Geltendmachung des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit in Textform verlangt, steht der unabdingbare Schutz des gesetzlichen Mindesturlaubs nicht entgegen (Rn. 25).