Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 22.01.2019 – 9 AZR 149/17 -:
1. Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, haben dessen Erben nach § 1922 Abs. 1 BGB iVm. § 7 Abs. 4 BUrlG Anspruch auf Abgeltung seines nicht erfüllten Urlaubsanspruchs (Rn. 11 ff.).
2. Aus dem Grundsatz der Universalsukzession (§ 1922 Abs. 1 BGB) folgt, dass der Anspruch der Erben des Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung (§ 7 Abs. 4 BUrlG) nach einer tariflichen Ausschlussfrist verfällt, wenn er nicht rechtzeitig geltend gemacht wird, sofern die Ausschlussfrist den Urlaubsabgeltungsanspruch erfasst und der Arbeitnehmer sie aufgrund bestehender Tarifgebundenheit bei seinem Fortleben zur Meidung des Verfalls des Anspruchs hätte wahren müssen (Rn. 34).
3. Der Abgeltungsanspruch der Erben entsteht mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wird grundsätzlich gleichzeitig fällig (Rn. 24, 37 f.).
4. §§ 26, 27 TVöD regeln den Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht abweichend vom Bundesurlaubsgesetz. Die Grundsätze über die Vererbbarkeit des finanziellen Aspekts des gesetzlichen Mindesturlaubs bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod des Arbeitnehmers gelten deshalb auch für den tariflichen Mehrurlaub nach § 26 TVöD und den tariflichen Zusatzurlaub nach § 27 TVöD (Rn. 27 ff.).