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Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis

Auf der Grundlage der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 06.11.2018 – C-569/16 und C-570/16 – erging das Urteil des BAG vom 22.01.2019 – 9 AZR 45/16 -. In der hierzu veröffentlichten Pressemitteilung des BAG Nr. 1/19 wird u.a. mitgeteilt:

Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, haben dessen Erben nach § 1922 Abs. 1 BGB i.V.m. § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) Anspruch auf Abgeltung des von dem Erblasser nicht genommenen Urlaubs. Der Abgeltungsanspruch des Erben umfasst dabei nicht nur den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub nach §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG von 24 Werktagen, sondern auch den Anspruch auf Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX aF sowie den Anspruch auf Urlaub nach § 26 TVöD, der den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigt. Dem TVöD lässt sich nicht entnehmen, dass dem Erben das Verfallrisiko für den tariflichen Mehrurlaub bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers zugewiesen ist.