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Urlaubsabgeltung; Ausschlussfristen; Fälligkeit; keine Geltendmachung des Urlaubsabgeltungsanspruchs durch Kündigungsschutzklage

Die Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 17.10.2017 – 9 AZR 80/17 – lauten:

  1. Eine arbeitsvertragliche Verfallklausel, die grundsätzlich auch den Anspruch auf den Mindestlohn nach § 1 MiLoG erfasst, ist für Ansprüche aus einem bereits im Jahr 2014 beendeten Arbeitsverhältnis nicht wegen eines Verstoßes gegen § 3 Satz 1 MiLoG nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam. Der den Schutz des Mindestlohnanspruchs bezweckende § 3 Satz 1 MiLoG setzt eine zeitliche Parallelität von arbeits- oder tarifvertraglichen Entgeltansprüchen einerseits und dem Mindestlohnanspruch andererseits voraus. Ein zeitliches Nebeneinander dieser Ansprüche war vor Geltung des gesetzlichen Mindestlohns ab dem 1. Januar 2015 ausgeschlossen, sodass eine Ausschlussfristenregelung, deren Lauf bereits vor dem 31. Dezember 2014 begonnen hat, nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers von der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung des Mindestlohns nach § 1 MiLoG abweicht und dem Arbeitnehmer nicht unter Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB den Eindruck vermitteln kann, er müsse auch den noch nicht in Kraft gesetzten Mindestlohnanspruch innerhalb der vorgesehenen Frist schriftlich geltend machen.
  2. Die für den Lauf einer Ausschlussfrist maßgebliche Fälligkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs tritt im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine arbeitgeberseitige Kündigung bereits mit Ablauf der Kündigungsfrist ein. Ein vom Arbeitnehmer eingeleitetes Kündigungsschutzverfahren und dessen Beendigung durch gerichtlichen Vergleich, in dem sich die Parteien auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Kündigungstermin verständigen, haben auf die Entstehung des Urlaubsabgeltungsanspruchs und dessen Fälligkeit keinen Einfluss.
  3. In der Erhebung einer Bestandsschutzklage liegt nicht die schriftliche Geltendmachung des Urlaubsabgeltungsanspruchs im Sinne einer arbeitsvertraglichen Verfallklausel.