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Urlaubsabgeltung; Anspruch der Erben bei Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis

Dies sind die Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 22.01.2019 – 9 AZR 328716 -:

1. Verstirbt ein Arbeitnehmer im laufenden Arbeitsverhältnis, haben dessen Erben gemäß § 1922 Abs. 1 BGB iVm. § 7 Abs. 4 BUrlG Anspruch auf Abgeltung des dem Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes noch zustehenden gesetzlichen Mindesturlabs. Dies ergibt die Auslegung der §§ 1, 7 Abs. 4 BUrlG unter Berücksichtigung der Vorgaben des Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG (Rn. 17 ff.).

2. Arbeitsvertragsparteien können Urlaubsansprüche, soweit diese vier Wochen übersteigen, regeln, ohne an die Vorgaben des Bundesurlaubsgesetzes oder der Richtlinie 2003/88/EG gebunden zu sein. Die Vertragsfreiheit erlaubt es den Parteien festzulegen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der Anspruch auf Abgeltung des arbeitsvertraglichen Mehrurlaubs in die Erbmasse fällt und deshalb den Erben des verstorbenen Arbeitnehmers zusteht. Es ist durch Auslegung des Arbeitsvertrags zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welcher Weise die Parteien von ihrer Gestaltungsbefugnis Gebrauch gemacht haben (Rn. 33).