OS 1: BAG 22.08.2017 – 1 ABR 24/16 –
OS 2: Bestätigung von BAG 22.08.2017 – 1 ABR 4/16 ; Anknüpfung an BAG 15.12.1992 – 1 ABR 38/92 -
Anschließend die Orientierungssätze des Beschlusses des BAG vom 22.10.2019 – 1 ABR 17/18 -:
1. Das auf ein betriebsverfassungswidriges Verhalten des Arbeitgebers gestützte Unterlassungsbegehren des Betriebsrats ist ein anderer Verfahrensgegenstand als die wegen des Verstoßes des Arbeitgebers gegen eine Betriebsvereinbarung beanspruchte Unterlassungsfolge (Rn. 17).
2. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG umfasst bei schichtbezogenen aufzustellenden Personaleinsatzplänen nicht nur deren Erstellung und Ausgestaltung bezogen auf Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie die Lage der Pausen, sondern auch die Bestimmung desjenigen Personenkreises, der seine Arbeitsleistung danach zu erbringen hat. Nichts Anderes gilt bei der Zuordnung eines dem Arbeitgeber nach § 1 Abs. 1 AÜG für einen Tag zur Arbeitsleistung überlassenen Arbeitnehmers zu Personaleinsatzplänen (Rn. 21).
3. Dieses Mitbestimmungsrecht hatte der Betriebsrat im vorliegenden Streitfall mit den Gestaltungen in einer Betriebsvereinbarung Arbeitszeit ausgeübt. Mangels anderer Anhaltspunkte galt das mitbestimmte Arbeitszeitregime auch für Leiharbeitnehmer. Der Verstoß der Arbeitgeberin bei eintägigen Einsätzen von Leiharbeitnehmern gegen die Betriebsvereinbarung Arbeitszeit vermochte nicht die vom Betriebsrat allein auf den allgemeinen Unterlassungsanspruch aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG gestützte Unterlassungsfolge zu tragen (Rn. 23 ff.).