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Unfallversicherung; Arbeitsunfall, Streitgespräch mit Vorgesetzten, Herzstillstand

Auszug aus dem Terminbericht des BSG zur Verhandlung B 2 U 15/19 R am 06.05.2021:

 

Die zulässige Revision der Klägerin war im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils des LSG und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG). Die vom LSG festgestellten Tatsachen reichen für eine abschließende Entscheidung nicht aus, ob die Klägerin am 12.04.2010 einen Arbeitsunfall im Sinne des § 87 Abs. 1 Satz 2 SGB VII erlitten hat. Ein Unfall ist zunächst ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis. Dessen Vorliegen hat das LSG mit rechtlich unzutreffenden Erwägungen verneint, denn für den Unfallbegriff ist nicht konstitutiv, dass ein besonderes, ungewöhnliches Geschehen vorliegt. Vielmehr genügt als von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis auch ein alltäglicher Vorgang, so dass ein Unfall auch dann vorliegt, wenn durch bloße Wahrnehmungen (Sehen, Hören, Schmecken, Ertasten, Riechen) sich der physiologische Zustand des Verletzten ändert. Ein solches Ereignis hat mit dem intensiven Gespräch der Klägerin mit ihrem Vorgesetzten vorgelegen. Unklar ist aber, ob das Gespräch überhaupt im Rahmen der versicherten Tätigkeit der Klägerin stattfand. Eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherte Tätigkeit erfordert das Vorliegen einer Verrichtung, deren Ergebnis nicht dem Beschäftigten selbst, sondern dem Unternehmer unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht (vgl. § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII). Eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wird ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, oder unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis auszuüben oder der Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zurzeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht. Insofern wird das LSG noch die konkreten Umstände des Gesprächs der Klägerin mit ihrem Vorgesetzten zu ermitteln haben.