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Umfang der gesetzlichen Vergütungspflicht; Fahrt zur auswärtigen Arbeitsstelle; Montagestammarbeiter

Zum Abschluss die Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 25.04.2018 – 5 AZR 424/17 -:

1. Hat der Arbeitnehmer seine Tätigkeit an einer auswärtigen Arbeitsstelle zu erbringen, leistet er mit den Fahrten zum Kunden und zurück vergütungspflichtige Arbeit, unabhängig davon, ob Fahrtantritt und Fahrtende vom Betrieb des Arbeitgebers oder von der Wohnung des Arbeitnehmers aus erfolgen (Rn. 18).

2. Durch Arbeits- oder Tarifvertrag kann eine gesonderte Vergütungsregelung für eine andere als die eigentliche Tätigkeit und damit auch für Fahrten zur auswärtigen Arbeitsstelle getroffen werden. Dabei darf allerdings für die in einem Kalendermonat insgesamt geleistete vergütungspflichte Arbeit der gesetzliche Anspruch auf den Mindestlohn nicht unterschritten werden (Rn. 19).

3. Bei der Nahmontage schließt § 5.1 Abs. 1 Satz 2 BMTV eine - gesonderte - Vergütung der Fahrt von der Wohnung des Montagestammarbeiters zum ersten Kunden des Arbeitstags und vom letzten zurück zur Wohnung aus. Der dafür erforderliche Zeitaufwand ist mit der tariflichen Nahauslösung und dem Entgelt für die Montagetätigkeit abgegolten (Rn. 26 ff).