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Überzahlte Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; nachträglich erkannte Fortsetzungserkrankung; Verfall des Rückzahlungsanspruchs; Fälligkeit im Sinne einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist; Obliegenheit des Arbeitgebers zur Einholung von Auskünften über

Überzahlte Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; nachträglich erkannte Fortsetzungserkrankung; Verfall des Rückzahlungsanspruchs; Fälligkeit im Sinne einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist; Obliegenheit des Arbeitgebers zur Einholung von Auskünften über das Vorliegen einer Fortsetzungserkrankung

Im Anschluss die Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 31.03.2021 – 5 AZR 197/20 -:

 

1. Den Arbeitgeber trifft keine Obliegenheit, immer dann, wenn der Arbeitnehmer nach vorangegangener, sechswöchiger Arbeitsunfähigkeit innerhalb der Zeiträume des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 EFZG erneut arbeitsunfähig erkrankt, von sich aus Auskünfte über das Bestehen einer Fortsetzungserkrankung einzuholen, um ggf. im Anschluss gegenüber dem Arbeitnehmer einen Rückzahlungsanspruch wegen überzahlter Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall innerhalb geltender Ausschlussfristen beziffern zu können. Die Annahme einer solchen Erkundigungspflicht zur Ausfüllung des Begriffs der „Fälligkeit“ im Sinne einer Ausschlussfrist ist weder nach dem Zweck der Verfallfrist geboten noch kann sie aus der abgestuften Darlegungs- und Beweislast hergeleitet werden, die im Entgeltfortzahlungsprozess hinsichtlich einer behaupteten Fortsetzungserkrankung gilt (Rn. 27 f.).

 

2. Eine Obliegenheit des Arbeitgebers zur Wahrung einer Ausschlussfrist über das Vorliegen einer Fortsetzungserkrankung Erkundigungen einzuholen, kann allenfalls in Betracht kommen, wenn er – neben dem Wissen um die Tatsache, dass der Arbeitnehmer nach vorangegangener sechswöchiger Arbeitsunfähigkeit innerhalb der Zeiträume des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 EFZG erneut arbeitsunfähig erkrankt ist – Kenntnis von Umständen hat, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die neuerliche Krankheit des Arbeitnehmers auf denselben Krankheitsursachen wie eine vorausgehende Erkrankung beruht, durch die der Entgeltfortzahlungszeitraum bereits erschöpft ist (Rn. 29).