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Überwachungsrecht des Betriebsrats; gegenwarts- und zukunftsbezogene Überwachungsaufgabe; Auskunfts- und Einsichtsrechte des Betriebsrats; Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz; erforderliche Bestimmtheit von Anträgen; Antragsänderung in der Rechtsbeschwer

Orientierungssätze des Beschlusses des BAG vom 24.04.2018 – 1 ABR 6/16 -:

1. Die Überwachungsaufgabe des Betriebsrats nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist gegenwarts- und zukunftsbezogen. Sie dient dazu, den Arbeitgeber zu veranlassen, sich künftig rechtskonform zu verhalten. Daher müssen vergangenheitsbezogene Auskunftsbegehren auf ein gegenwärtiges oder künftiges Verhalten des Arbeitgebers schließen lassen. Andernfalls besteht kein Auskunftsanspruch nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG.

2. Für einen Auskunftsanspruch nach § 80 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 80 Abs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat darzulegen, welche Aufgabe er wahrnehmen will und dass die vom Arbeitgeber verlangte Auskunft zur Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderlich ist. Allein der pauschale Hinweis auf gesetzliche Aufgaben nach § 80 Abs. 1 BetrVG ist unzureichend.

3. Stützt der Betriebsrat ein Auskunftsbegehren nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG auf ein mögliches Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 ArbSchG bedarf es der Darlegung festgestellter Gefährdungen. Erst diese begründen eine Handlungspflicht des Arbeitgebers, die geeignet sein kann, das Mitbestimmungsrecht auszulösen.

 

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