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Überbrückungsleistungen des Arbeitgebers bis zum Renteneintritt beitragsfrei

Auszüge aus der Pressemitteilung 34/2017 vom 25.07.2017:

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 20. Juli 2017 entschieden, dass für ein „betriebliches Ruhegeld“ aus einer Direktzusage des früheren Arbeitgebers keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen sind, solange die Zahlung Überbrückungsfunktion hat. Mit Renteneintritt, spätestens aber mit Erreichen der Regelaltersrente unterliegen solche Leistungen als Versorgungsbezüge der Beitragspflicht (Aktenzeichen B 12 KR 12/15 R).