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Teilzeitarbeitnehmer; Benachteiligung; gespaltene Rentenformel; Endgehaltsbezug

Anschließend die Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 03.06.2020 – 3 AZR 480/18 -:

 

1. Eine Betriebsvereinbarung benachteiligt nicht unzulässig wegen der Teilzeit (§ 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 TzBfG), wenn ein betriebliches Ruhegeld auf der Basis des Endgehalts in den letzten Jahren des Arbeitsverhältnisses – gekürzt nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad während des gesamten Arbeitsverhältnisses – berechnet wird. Damit wird zulässig der Pro-rata-temporis-Grundsatz in der betrieblichen Altersversorgung berücksichtigt (Rn. 44 ff.).

 

2. Etwas anderes ergibt sich auch nicht dann, wenn der Ruhegeldsatz für den Teil des so berechneten Einkommens, der über der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung liegt, höher ist als für den darunter liegenden Teil. Damit wird pauschalierend der höhere Versorgungsbedarf abgedeckt, der sich daraus ergibt, dass für Einkommen oberhalb dieser Grenze keine Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung entstehen (Rn. 49 ff.).