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(Teil-)Kündigung einer Pauschalierungsabrede

  1. Die einseitige Änderung einzelner Vertragsbedingungen durch Kündigung ist, da sie das vereinbarte Ordnungs- und Äquivalenzgefüge eines Vertrages stört, grundsätzlich unzulässig. Solche sog. Teilkündigungen einzelner arbeitsvertraglicher Vereinbarungen können aber zulässig sein, wenn dem Kündigenden hierzu – wirksam – das Recht eingeräumt wurde.
  2. Durch die Abrede über die gesonderte Kündbarkeit einer Vereinbarung zur Pauschalierung von Erschwerniszuschlägen wird kein zwingender Kündigungsschutz umgangen. Der Anspruch auf den Entgeltbestandteil selbst und damit die Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers wird keiner einseitigen Abänderbarkeit unterworfen, sondern lediglich eine Erfüllungsmodalität ausgestaltet.
  3. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen iSd. § 305 Abs. 1 BGB oder als Einmalbedingung iSd. § 310 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 BGB kann die Vereinbarung der Kündbarkeit einer Pauschalierungsabrede den sich aus § 308 Nr. 4 BGB iVm. § 307 Abs. 1 BGB ergebenden Anforderungen selbst dann genügen, wenn das Recht zur Kündigung nicht an einen in der Klausel selbst angegebenen Grund geknüpft ist. Voraussetzung ist, dass die Kündbarkeit beidseitig und nur unter Wahrung einer angemessenen Frist vorgesehen ist.
  4. § 2 Abs. 3 Satz 2 TVöD sieht ebenso wenig wie zuvor § 4 Abs. 2 BMT-G selbst die Kündbarkeit sog. Nebenabreden vor, sondern verlangt dafür eine einzelvertragliche Vereinbarung.
  5. Ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Kündigung einer Nebenabrede besteht weder nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 noch nach § 74 Abs. 1 LPVG NRW.