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Tarifzuständigkeit; Aussetzungsbeschluss und Antragsbefugnis nach § 97 Abs. 5 ArbGG

Dies sind die Orientierungssätze des Beschlusses des BAG vom 25.04.2017 – 1 ABR 62/14 -:

  1. Nimmt ein Leiharbeitnehmer seinen Entleiher auf Auskunftserteilung nach § 13 AÜG in Anspruch, kann ein solcher Rechtsstreit nicht nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG ausgesetzt werden. Wird der Rechtsstreit dennoch ausgesetzt, vermittelt der Aussetzungsbeschluss dem Leiharbeitnehmer keine Antragsbefugnis nach § 97 Abs. 5 Satz 2 ArbGG.
  2. Lässt sich auch im Wege der Auslegung nicht zuverlässig feststellen, welche Vorfrage das aussetzende Gericht für entscheidungserheblich gehalten hat, vermittelt der Aussetzungsbeschluss keine Antragsbefugnis iSd. § 97 Abs. 5 Satz 2 ArbGG. Das Gleiche gilt, wenn die Entscheidung des ausgesetzten Rechtsstreits offensichtlich nicht von der in einem Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4, § 97 ArbGG zu klärenden rechtlichen Eigenschaft der Tarifzuständigkeit oder Tariffähigkeit abhängt.