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Tariflicher Urlaubsanspruch; Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers; Vertrauensschutz

Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 26.05.2020 – 9 AZR 259/19 -:

 

1. Die Befristung des Urlaubsanspruchs nach § 7 Abs. 3 BUrlG setzt grundsätzlich voraus, dass der Arbeitgeber seinen aus einem richtlinienkonformen Verständnis von § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG resultierenden Mitwirkungsobliegenheiten bei der Verwirklichung des Urlaubsanspruchs genügt, indem er den Arbeitnehmer – erforderlichenfalls förmlich – auffordert, seinen Urlaub zu nehmen, und ihm klar und rechtzeitig mitteilt, dass der Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums verfällt, wenn er ihn nicht beantragt (Rn. 17).

 

2. Tarifvertragsparteien können Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG gewährleisteten und von §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG begründeten Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigen, frei regeln. Dies schließt die Befugnis ein zu bestimmen, dass der tarifliche Mehrurlaub am Ende des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums verfällt, ohne dass der Arbeitgeber zuvor seinen Mitwirkungsobliegenheiten entsprochen hat (Rn. 22).

 

3. Für den Willen der Tarifvertragsparteien, die Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten des Arbeitgebers abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen zu regeln, müssen deutliche Anhaltspunkte vorliegen. Fehlen solche, ist von einem Gleichlauf des gesetzlichen Urlaubsanspruchs und des Anspruchs auf tariflichen Mehrurlaub auszugehen (Rn. 22).

 

4. In § 15 RTV hat ein vom Gesetzesrecht abweichender Regelungswille bezogen auf die Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten des Arbeitgebers keinen Niederschlag gefunden. Die Befristung des tariflichen Urlaubsanspruchs nach § 15 Ziff. 3.3 und Ziffer 3.4 RTV ist daher von den gesetzlichen Voraussetzungen abhängig, wie die des gesetzlichen Urlaubsanspruchs (Rn. 23 ff.).

 

5. Das Bundesarbeitsgericht kann eine richtlinienkonforme Auslegung von § 7 BUrlG nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes auf einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG verschieben. Regelt der Tarifvertrag den Gleichlauf des tariflichen mit dem gesetzlichen Urlaubsanspruch, sind die unionsrechtlichen Begrenzungen der Gewährung von Vertrauensschutz auch für den tariflichen Urlaubsanspruch zu beachten (Rn. 28 ff.).