Dies sind die Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 25.08.2020 – 9 AZR 266/19 -:
1. § 10 AGG normiert Rechtsfertigungsgründe, die eine dem Grundsatz nach unzulässige Ungleichbehandlung wegen des Alters ausnahmsweise erlauben. Er enthält keine Vorgaben, an denen eine Ungleichbehandlung wegen einer Behinderung zu messen ist (Rn. 20).
2. Indem die Tarifvorschrift des § 2 Abs. 9 Satz 1 ATzA für den Fall, dass der Arbeitnehmer eine vorzeitige Altersrente in Anspruch nimmt, den Anspruch auf Ausgleichszahlungen von der Vollendung des 63. Lebensjahres abhängig macht, benachteiligt sie schwerbehinderte Arbeitnehmer der Jahrgänge 1952 – 1963, die eine vorzeitige Rente vor der Vollendung des 63. Lebensjahres beziehen, mittelbar wegen deren Behinderung. Die tarifliche Regelung führt dazu, dass diese Arbeitnehmer – anders als nicht schwerbehinderte Arbeitnehmer – keine Ausgleichszahlung erhalten, obwohl sie wie jene zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen (Rn. 30 f.).
3. Rentenrechtliche Vorteile, die schwerbehinderte Menschen im Arbeitsverhältnis gegenüber anderen Arbeitnehmern genießen, sind nicht geeignet, diese Ungleichbehandlung zu rechtfertigen. Andernfalls würde das gesetzgeberische Ziel konterkariert, durch die Möglichkeit einer vorgezogenen Altersrente den Schwierigkeiten und besonderen Risiken Rechnung zu tragen, denen schwerbehinderte Menschen ausgesetzt sind (Rn. 33).
4. Grundsätzlich ist es Aufgabe der Tarifvertragsparteien, eine benachteiligungsfreie Regelung zu treffen. Eine „Anpassung nach oben“ ist jedoch möglich, wenn die Benachteiligung auf andere Weise nicht ausgeglichen werden kann (Rn. 41, 43).