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Staffelung des Urlaubsanspruchs nach dem Lebensalter; Diskriminierung jüngerer Arbeitnehmer; Verzug des Arbeitgebers mit der Urlaubsgewährung; Entbehrlichkeit einer Mahnung

Im Anschluss die Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 11.12.2018 – 9 AZR 161/18 -:

1. Die Urlaubsstaffelung des Art. 111 § 1 TV zu § 71 BAT iVm. § 4 Abs. 1 Satz 2
HUrlVO 1982 verstößt gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 iVm. § 1
AGG, soweit sie Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, einen um mindestens drei Tage geringeren Urlaubsanspruch einräumt als älteren Arbeitnehmern (Rn. 29 ff.). Diese nicht gerechtfertigte unmittelbare Benachteiligung führt im Wege einer "Anpassung nach oben" dazu, dass der benachteiligte Arbeitnehmer bereits vor Vollendung seines 50. Lebensjahres in jedem Kalenderjahr Anspruch auf 33 Arbeitstage Urlaub hat (Rn. 48).

2. Verfällt der tarifliche Mehrurlaub aufgrund einer tarifvertraglichen Bestimmung am Ende eines Referenzzeitraums auch dann, wenn der Arbeitgeber mit der Gewährung dieses Urlaubs in Verzug geraten ist, tritt an die Stelle des Urlaubsanspruchs ein auf bezahlte Freistellung gerichteter Ersatzurlaubsanspruch. Nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB tritt der Verzug ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf, wenn der Arbeitgeber die Gewährung des Urlaubs ernsthaft und endgültig verweigert. Macht der Arbeitnehmer in einem Rechtsstreit die Gewährung zusätzlichen Urlaubs für ein oder mehrere bestimmte Urlaubsjahre geltend und bestreitet der Arbeitgeber das Bestehen dieses Anspruchs grundsätzlich, liegt darin regelmäßig die ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung des Arbeitgebers als Schuldner der im Streit
stehenden Anzahl der Urlaubstage auch für die Folgejahre (Rn. 51).