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Sozialplanabfindung; Benachteiligung wegen des Alters; mittelbare Benachteiligung wegen Behinderung; Verzicht

Dies sind die Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 16.07.2019 – 1 AZR 842/16 -:

1. Eine Sozialplanregelung, die zur Berechnung der Höhe einer Abfindung auf den „frühestmöglichen“ Bezug einer gesetzlichen Rente abstellt, bewirkt eine mittelbare Benachteiligung schwerbehinderter Menschen (Rn. 10 ff.).

2. Der einem schwerbehinderten Arbeitnehmer in diesem Fall zustehende Anspruch auf Zahlung einer Sozialplanabfindung in der Höhe, wie sie ihm ohne eine Schwerbehinderung zu gewähren gewesen wäre, unterfällt dem Schutz des § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG, weil die Regelungen des Sozialplans das maßgebende Bezugssystem für die Gewährung einer solchen „Anpassung nach oben“ bleiben (Rn. 38).

3. Eine mit einem „Systemwechsel“ bei der Berechnung einer Sozialplanabfindung einhergehende unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer wegen Alters kann nach § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG gerechtfertigt sein. Im Streitfall hat der Senat eine solche Rechtfertigung angenommen (Rn. 27 ff.).