- Nach § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG ist ein Verzicht auf Rechte des Arbeitnehmers aus einer Betriebsvereinbarung nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig.
- Einem sog. Tatsachenvergleich steht das Verzichtsverbot des § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG nicht entgegen. Bei einer vergleichsweisen Einigung über Rechtsfragen – etwa derjenigen, wie bestimmte Regelungen in einem Sozialplan auszulegen sind – handelt es sich aber nicht um einen Tatsachenvergleich, sondern um einen Rechtsverzicht.
- Mit einer Betriebsvereinbarung können die Betriebsparteien Rechte und Pflichten nur im Verhältnis zueinander festlegen. Sie vermögen keine unmittelbar und zwingend geltenden Ansprüche gegenüber und zu Lasten Dritter – etwa gegenüber einem Betriebserwerber – zu begründen.