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Sozialplanabfindung; Abgeltungsklausel in einem gerichtlichen Vergleich

  1. Nach § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG ist ein Verzicht auf Rechte des Arbeitnehmers aus einer Betriebsvereinbarung nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig.
  2. Einem sog. Tatsachenvergleich steht das Verzichtsverbot des § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG nicht entgegen. Bei einer vergleichsweisen Einigung über Rechtsfragen – etwa derjenigen, wie bestimmte Regelungen in einem Sozialplan auszulegen sind – handelt es sich aber nicht um einen Tatsachenvergleich, sondern um einen Rechtsverzicht.
  3. Mit einer Betriebsvereinbarung können die Betriebsparteien Rechte und Pflichten nur im Verhältnis zueinander festlegen. Sie vermögen keine unmittelbar und zwingend geltenden Ansprüche gegenüber und zu Lasten Dritter – etwa gegenüber einem Betriebserwerber – zu begründen.