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Schadensersatzforderung gegen ehemalige Arbeitnehmerin wegen vorsätzlicher Vertragsverletzung und vorsätzlicher unerlaubter Handlung; Allgemeine Geschäftsbedingungen; Ausschlussklausel; Auslegung; Ansprüche aus eigenem und aus abgetretenem Recht; Verstoß

Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 26.11.2020 – 8 AZR 58/20 -:

1. Eine pauschale Ausschlussklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder vorformulierten Vertragsbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB, wonach ausnahmslos alle Ansprüche verfallen, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, wenn sie nicht innerhalb bestimmter Fristen vom Anspruchsinhaber geltend gemacht und eingeklagt werden, erfasst alle wechselseitigen gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche, die die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsstellung gegeneinander haben. Es kommt nicht auf die materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage, sondern auf den Entstehungsbereich des Anspruchs an (Rn. 59).

2. Von einer solchen Ausschlussklausel werden auch Ansprüche wegen vorsätzlicher Vertragsverletzung und vorsätzlicher unerlaubter Handlung erfasst (Rn. 58 ff.).

3. Nicht erfasst werden allerdings Ansprüche aus abgetretenem Recht, da diese ihren Ursprung nicht im Arbeitsverhältnis der Arbeitsvertragsparteien haben (Rn. 52, 62 ff.).

4. § 202 Abs. 1 BGB, wonach die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden kann, verbietet nicht nur Vereinbarungen über die Verjährung, sondern auch über Ausschlussfristen, die sich auf eine Vorsatzhaftung des Schädigers beziehen (Rn. 66).

5. Eine Ausschlussklausel, die auch Ansprüche wegen einer vorsätzlichen Vertragsverletzung oder einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung erfasst, ist wegen Verstoßes gegen § 202 Abs. 1 BGB nach § 134 BGB nichtig (Rn. 66).

6. Unabhängig davon, ob in dem Verstoß gegen § 202 Abs. 1 BGB zudem eine unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt, oder die Klausel darüber hinaus ggf. aus anderen Gründen nach den §§ 307 bis 309 BGB unwirksam ist, muss der Arbeitgeber als Verwender eine solche Klausel nicht nach den Grundsätzen über eine personale Teilunwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen sich gelten lassen (Rn. 68 ff.).