Kundenservice Veranstaltungen: 02234-9894940
Kundenservice Bücher: 089-21837921
Aboservice Zeitschriften: 089-21837110

Schadensersatzansprüche wegen Wettbewerbs; Abwerbemaßnahmen während des Arbeitsverhältnisses; Einrede der Verjährung in der Revisionsinstanz

Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 19.12.2018 – 10 AZR 233/18 -:

1. Die erstmals in der Revisionsinstanz erhobene Einrede der Verjährung kann im arbeitsgerichtlichen Verfahren zuzulassen sein, wenn der Rechtsstreit aus anderen Gründen ohnehin nach § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen ist. Das kann auch der Fall sein, wenn der der Verjährung zugrunde liegende Sachverhalt noch nicht festgestellt oder unstreitig ist (Rn. 68 ff.).

2. Im bestehenden Arbeitsverhältnis ist Arbeitnehmern die Aufnahme einer werbenden Tätigkeit, zB durch Vermittlung von Konkurrenzgeschäften oder aktives Abwerben von Kunden oder Arbeitnehmern, verboten. Bloße Vorbereitungshandlungen, die in die Interessen des Arbeitgebers nicht unmittelbar eingreifen, erfüllen diese Voraussetzungen nicht (Rn. 53).

3. Eine unzulässige Abwerbung von Kollegen im bestehenden Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer ernsthaft und beharrlich auf Kollegen einwirkt, um sie zu veranlassen, für den Abwerbenden oder einen anderen Arbeitgeber tätig zu werden (Rn. 56 f.).

4. Begehrt der Arbeitgeber Schadensersatz wegen Wettbewerbs im bestehenden Arbeitsverhältnis, entscheidet der Tatrichter nach § 287 Abs. 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch er ist (Rn. 62).