OS 2: vgl. zu § 112a Abs. 2 Satz 2 BetrVG: BAG 22.02.1995 – 10 ABR 21/94 -
Dies sind die Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 12.06.2019 – 7 AZR 317/17 -:
1. Nach § 14 Abs. 2a Satz 1 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags mit einem neu gegründeten Unternehmen in den ersten vier Jahren nach dessen Gründung ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig. Der erleichterten Befristungsmöglichkeit steht nicht entgegen, dass das neu gegründete Unternehmen einem Konzern angehört und nach § 264 Abs. 3 HGB in den Konzernabschluss der Muttergesellschaft eingebunden ist. Die Einstandspflicht der Muttergesellschaft nach § 264 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB erfordert keine Einschränkung des Anwendungsbereichs von § 14 Abs. 2a Satz 1 TzBfG (Rn. 26 ff.).
2. Die Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 2a Satz 1 TzBfG gilt nach § 14 Abs. 2a Satz 2 TzBfG nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Wird innerhalb eines Konzerns ohne Änderung der rechtlichen Struktur schon bestehender Unternehmen eine Tochtergesellschaft neu gegründet, um neue wirtschaftliche Aktivitäten zu verfolgen, die bislang im Konzern nicht wahrgenommen wurden, handelt es sich nicht um eine Neugründung im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen in diesem Sinne (Rn. 17 ff.).