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Ruhendes Arbeitsverhältnis; Kürzung des Urlaubsanspruchs; Urlaubsabgeltungsanspruch der Erben

Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 22.01.2019 – 9 AZR 10/17 -:

1. § 3 Abs. 1 BUrlG stellt in einer mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG konformen Auslegung Arbeitnehmer, die mit dem Arbeitgeber das Ruhen des Arbeitsverhältnisses vereinbaren, weil sie wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit während des Bezugszeitraums ihrer Arbeitspflicht nicht nachkommen können, Arbeitnehmern gleich, die während dieses Zeitraums tatsächlich arbeiten (Rn. 30 ff.).

2. § 33 Ziff. 4 Buchst. a TV AL II weicht zuungunsten des Arbeitnehmers von §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG ab, indem die Bestimmung eine Kürzung des Umfangs des gesetzlichen Mindesturlaubs auch dann anordnet, wenn das Ruhen des Arbeitsverhältnisses darauf zurückzuführen ist, dass der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen seine Verpflichtung zur Arbeitsleistung nicht erfüllen kann. Sie ist insoweit gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG iVm. § 134 BGB unwirksam (Rn. 33).

3. Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, haben dessen Erben nach § 1922 Abs. 1 BGB iVm. § 7 Abs. 4 BUrlG Anspruch auf Abgeltung seines nicht erfüllten Urlaubsanspruchs (Rn. 11 ff.).