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Regress wegen nachzuentrichtenden Lohnsteuern

Dies sind die Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 14.11.2018 – 5 AZR 301/17 -:

1. Die in § 42d Abs. 3 Satz 1 EStG geregelte Gesamtschuldnerschaft von Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Bezug auf die aus dem Arbeitsentgelt zu zahlende Lohnsteuer hat ihre Basis im Steuerrecht und damit im öffentlichen Recht. Der Entgeltanspruch aus dem Arbeitsverhältnis unterliegt insoweit einem öffentlich-rechtlichen Pflichtengefüge, das ihn überlagert und prägt (Rn. 23).

2. Der Zeitpunkt der Fälligkeit im Sinne einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist wird für den Erstattungsanspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer wegen nachentrichteter Lohnsteuer nach § 42d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 EStG, § 44 Abs. 1 Satz 1 AO iVm. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB durch die tatsächliche Zahlung des Steuerbetrags bestimmt (Rn. 18).

 

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