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Rechtswegbestimmung; Mindestanforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung des Verweisungsbeschlusses; Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung

Orientierungssätze des Beschlusses des BAG vom 14.05.2018 – 9 AS 2/18 -:

1. Ein Verweisungsbeschluss erfüllt das Begründungserfordernis des § 17a Abs. 4 Satz 2 GVG, wenn in ihm zumindest die herangezogene Rechtsnorm bezeichnet und angegeben wird, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen ein Tatbestandsmerkmal der genannten Norm vorliegt bzw. nicht vorliegt (Rn. 11).

2. Die grobe Missachtung dieser Begründungspflicht stellt regelmäßig eine krasse Rechtsverletzung dar, die die Durchbrechung der durch § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG iVm. § 48 Abs. 1 ArbGG angeordneten Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses ausnahmsweise rechtfertigt (Rn. 11).