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Rechtsweg; Anforderungen an den Klägervortrag in sog. aut-aut-Fällen

Orientierungssätze des Beschlusses des BAG vom 03.11.2020 – 9 AZB 47/20 -:

 

1. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis fallen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG in die ausschließliche Entscheidungszuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen.

 

2. In einem sog. aut-aut-Fall, in dem der Kläger die Klageforderung aus einem Rechtsverhältnis herleitet, das er für ein Arbeitsverhältnis, die Beklagte dagegen für das Rechtsverhältnis eines weisungsfrei tätigen Dienstleisters hält, ist für die Beurteilung, ob der Rechtsstreit in die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen fällt, nicht allein auf das Klägervorbringen abzustellen. Bestreitet der Beklagte tatsächliche Umstände, die für die rechtliche Einordnung des Rechtsverhältnisses von Bedeutung sind, hat das zur Entscheidung berufene Gericht die zuständigkeitsbegründenden Tatsachen gegebenenfalls im Wege der Beweisaufnahme festzustellen (Rn. 15).

 

3. Die Zuständigkeitsordnung des ArbGG ist – von dem in § 2 Abs. 4 ArbGG geregelten Sonderfall abgesehen – zwingendes Gesetzesrecht und steht daher nicht zur Disposition der Parteien (Rn. 18).

 

4. Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Personen iSd. § 5 Abs. 1 ArbGG, wenn sie die in § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG genannten Voraussetzungen erfüllen. Für die Annahme, ein Handelsvertreter sei als sog. Einfirmenvertreter kraft Vertrags iSd. § 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB tätig, reicht es nicht aus, dass er durch ein branchenbezogenes Konkurrenzverbot in seiner Tätigkeit beschränkt ist.