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Pressemitteilung des Gerichtshofs der Europäischen Union

In den Verfahren zur Auswahl des Personals der Unionsorgane sind Ungleichbehandlungen aufgrund der Sprache grundsätzlich unzulässig. Eine Ungleichbehandlung ist jedoch zulässig, sofern sie einem tatsächlichen dienstlichen Interesse entspricht, in angemessenem Verhältnis zu ihm steht und mit klaren, objektiven und vorhersehbaren Kriterien begründet ist.

Auszug aus der Pressemitteilung Nr. 40/19 zu den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Rechtssachen C-377/16, Spanien/Parlament und C-621/16 P, Kommission/Italien:

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass das Beamtenstatut jede Diskriminierung einschließlich Diskriminierungen aufgrund der Sprache verbietet, wobei Ungleichbehandlungen aufgrund der Sprache zulässig sein können, wenn sie durch ein legitimes Ziel von allgemeinem Interesse gerechtfertigt sind, wie dem dienstlichen Interesse oder den tatsächlichen Erfordernissen in Bezug auf die Amtsausübung durch die eingestellten Personen.

In der Rechtssache C-377/16 stellt der Gerichtshof fest, dass es keinen Hinweis darauf gab, dass das nur in englischer, französischer und deutscher Sprache verfügbare Einschreibungsformular in der Amtssprache der Union ausgefüllt werden konnte, so dass die Bewerber bei vernünftiger Betrachtung davon ausgehen durften, dass das Formular zwingend in einer dieser drei Sprachen auszufüllen war. Hieraus ergibt sich eine grundsätzlich unzulässige Ungleichbehandlung aufgrund der Sprache.

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