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Personenstandsrecht muss weiteren positiven Geschlechtseintrag zulassen

Auszüge aus der Pressemitteilung Nr. 95/2017 vom 08.11.2017 zum Beschluss des BVerfG vom 10.10.2017 – 1 BvR 2019/16 -:

Die Regelungen des Personenstandsrechts sind mit den grundgesetzlichen Anforderungen insoweit nicht vereinbar, als § 22 Abs. 3 Personenstandsgesetz (PStG) neben dem Eintrag „weiblich“ oder „männlich“ keine dritte Möglichkeit bietet, ein Geschlecht positiv eintragen zu lassen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) schützt auch die geschlechtliche Identität derjenigen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen. Darüber hinaus verstößt das geltende Personenstandsrecht auch gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 3 Abs. 3 GG), soweit die Eintragung eines anderen Geschlechts als „männlich“ oder „weiblich“ ausgeschlossen wird. Der Gesetzgeber hat bis zum 31. Dezember 2018 eine Neuregelung zu schaffen. Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen die betreffenden Normen nicht mehr anwenden, soweit sie für Personen, deren Geschlechtsentwicklung gegenüber einer weiblichen oder männlichen Geschlechtsentwicklung Varianten aufweist und die sich deswegen dauerhaft weder dem männlichen, noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen, eine Pflicht zur Angabe des Geschlechts begründen.

Berichte aus der „Süddeutschen Zeitung“:

In der Wochenendausgabe der Süddeutschen Zeitung vom 11./12.2017 wurde diese Entscheidung und deren Auswirkungen gleich auf der ersten Seite unter der Überschrift „Mann, Frau, divers“ behandelt. Dabei wurde insbesondere auf den Einfluss dieser Entscheidung auf Stellenanzeigen hingewiesen, die sich zukünftig nicht mehr ausschließlich an Frauen und Männer richten dürfen.