Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 08.11.2017 – 5 AZR 11/17 -:
1. Verlangt der Arbeitgeber die Rückzahlung geleisteter Bruttoarbeitsvergütung, schließt dies die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung ein. Bei der Antragstellung ist hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge § 26 SGB IV zu beachten. Der Arbeitgeber hat gegen den Arbeitnehmer deshalb nur einen Anspruch auf Abtretung dieses gegen den Sozialversicherungsträger bestehenden Anspruchs. Nur wenn die Abtretung nicht möglich ist, weil dem Arbeitnehmer von der Einzugsstelle die zu Unrecht entrichteten Sozialversicherungsbeiträge bereits ausgezahlt wurden, hat der Arbeitnehmer den Wert des Anspruchs zu ersetzen. Der auf Abtretung des Erstattungsanspruchs gerichtete Klageantrag ist – ebenso wie ein entsprechender Zahlungsantrag bei bereits erfolgter Erstattung an den Arbeitnehmer – nur dann hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und damit zulässig, wenn die Höhe der abgeführten Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung beziffert ist.
2. Leistet ein Betriebsratsmitglied außerhalb der individuellen Arbeitszeit Betriebsratsarbeit, ist diese – soweit die Voraussetzungen des § 37 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BetrVG vorliegen – wie Mehrarbeit zu vergüten. Sie unterliegt damit grundsätzlich dem Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 1a EFZG und kann deshalb bei der Entgeltfortzahlung nicht berücksichtigt werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Betriebsratsmitglied ständig zusätzlich zu seiner individuellen Arbeitszeit Betriebsratsarbeit leistet und eine bezahlte Arbeitsbefreiung nach näherer Maßgabe von § 37 Abs. 3 BetrVG nicht gewährt werden kann. Die Zeit der Betriebsratsarbeit ist dann als Arbeitszeit iSv. § 4 Abs. 1 EFZG zu behandeln.
3. Die unter den Voraussetzungen von § 37 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BetrVG erbrachten Entgeltzahlungen sind wie Arbeitsverdienst iSv. § 11 Abs. 1 BUrlG zu behandeln. Deshalb sind Zeiten der Betriebsratsarbeit außerhalb der individuellen Arbeitszeit und die hierfür zu zahlende Vergütung bei der Bemessung des Urlaubsentgelts zu berücksichtigen, sofern die Voraussetzungen des § 37 Abs. 3 BetrVG vorliegen.
4. Vereinbarungen, die gegen das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG verstoßen, sind gemäß § 134 BGB nichtig. Dies betrifft ua. die Vereinbarung einer pauschalen Stundenvergütung zur Abgeltung von Betriebsratstätigkeiten, wenn sie ohne sachlichen Grund wegen der Betriebsratstätigkeit gewährt wird und zu einer Verdiensterhöhung führt. Eine Begünstigungsabsicht ist nicht erforderlich. Es genügt die objektive Besserstellung gegenüber Nichtbetriebsratsmitgliedern. Ob eine Vereinbarung gegen das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG verstößt, ist vom Gericht ohne Rüge einer Partei von Amts wegen zu prüfen. Die Rückforderung zu Unrecht geleisteten Entgelts richtet sich dann nach § 817 Satz 1 BGB, der die Anwendung des § 814 BGB ausschließt.
(Foto: © VRD / Fotolia.com)