Kundenservice Veranstaltungen: 02234-9894940
Kundenservice Bücher: 089-21837921
Aboservice Zeitschriften: 089-21837110

Offene Videoüberwachung; Verwertungsverbot

Im Anschluss Auszüge aus der Pressemitteilung Nr. 40/18 zum Urteil des BAG vom 23.08.2018 – 2 AZR 133/18 -:

Die Speicherung von Bildsequenzen aus einer rechtmäßigen offenen Videoüberwachung, die vorsätzliche Handlungen eines Arbeitnehmers zulasten des Eigentums des Arbeitgebers zeigen, wird nicht durch bloßen Zeitablauf unverhältnismäßig, solange die Ahndung der Pflichtverletzung durch den Arbeitgeber arbeitsrechtlich möglich ist.

 

Foto:© Mike-Zakharov/Fotolia.com