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Nichtzulassungsbeschwerde; grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage; Klärungsbedürftigkeit

Orientierungssatz des Beschlusses des BAG vom 17.10.2017 – 10 AZN 533/17 -:

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG setzt die Klärungsbedürftigkeit einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage voraus. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt nicht nur, wenn die Rechtsfrage vom Bundesarbeitsgericht, sondern auch dann, wenn sie von einem anderen obersten Gerichtshof des Bundes bereits entschieden ist, es sei denn, dass wieder klärungsbedürftig wird, weil gegen diese Entscheidung in Rechtsprechung oder Schrifttum gewichtige Gesichtspunkte vorgebracht werden.