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Nicht rechtskräftige Aufhebung der Zustimmung des Integrationsamts zur außerordentlichen Kündigung

Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 22.07.2021 – 2 AZR 193/21 -:

 

1. Die durch das Integrationsamt erteilte Zustimmung zur Kündigung entfaltet – es sei denn, sie wäre nichtig – für den Kündigungsschutzprozess solange Wirksamkeit, wie sie nicht bestands- oder rechtskräftig aufgehoben ist (Rn. 16).

 

2. Die Gerichte für Arbeitssachen haben im Fall der Zustimmung des Integrationsamts zur außerordentlichen Kündigung eines schwerbehinderten Menschen weder die Einhaltung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB noch der des § 174 Abs. 2 SGB IX zu prüfen (Rn. 21).