- Wettbewerbsverbote, die entgegen § 74 Abs. 2 HGB keine Karenzentschädigung vorsehen, sind nichtig.
- Eine ersetzende salvatorische Klausel, die eine automatische Ersetzung der nichtigen vertraglichen Regelung vorsieht, führt nicht zur Wirksamkeit einer Wettbewerbsvereinbarung ohne zugesagte Karenzentschädigung. Die salvatorische Klausel beinhaltet nicht die erforderliche eindeutige Zusage einer Karenzentschädigung. Der Arbeitnehmer kann aus ihr weder bei Vertragsschluss noch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erkennen, ob er Anspruch auf Karenzentschädigung hat.
- Es bleibt offen, ob Ansprüche auf Karenzentschädigung im Wege der Klage auf zukünftige Leistung nach § 259 ZPO verlangt werden können. Jedenfalls müssten in einem solchen Klageantrag die für den Anspruch maßgebenden Bedingungen, insbesondere die Einhaltung des Wettbewerbsverbots und das Fehlen eines die Anrechnungsgrenzen übersteigenden Erwerbs, Niederschlag finden.