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Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der betrieblichen Lohngestaltung; Einführung und Änderung von Entlohnungsgrundsätzen; Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung; Anspruch auf Vergütung nach den letzten mitbestimmungsgemäß eingeführten Entgeltgrundsätz

  1. Nach § 72b ArbGG kann eine Revision nicht darauf gestützt werden, das angefochtene Urteil sei nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung mit sämtlichen richterlichen Unterschriften der Geschäftsstelle übergeben worden. Insoweit ist allein die Rechtsbeschwerde des § 72b ArbGG statthaft.
  2. Ein Arbeitnehmer kann in Fortführung der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung bei einer unter Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG vorgenommenen Änderung der im Betrieb bestehenden Entlohnungsgrundsätze ein Entgelt auf der Grundlage der zuletzt mitbestimmungsgemäß eingeführten Entlohnungsgrundsätze fordern.
  3. Die aufgrund der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers im Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsätze sind auch nach Beendigung ihrer unmittelbaren und zwingenden Wirkung bis zu ihrer mitbestimmungsgemäßen Änderung die im Betrieb maßgebenden.