Kundenservice Veranstaltungen: 02234-9894940
Kundenservice Bücher: 089-21837921
Aboservice Zeitschriften: 089-21837110

Mitbestimmung; Gesundheitsschutz; Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

Im Anschluss die Orientierungssätze des Beschlusses des BAG vom 18.07.2017 – 1 ABR 59/15 -:

  1. Der Betriebsrat hat bei Maßnahmen zur Verringerung von aufgrund Hitze oder Kälte in den Arbeitsräumen auftretenden Belastungen der Arbeitnehmer ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 iVm. § 3a Abs. 1 Satz 1 ArbStättV und Punkt 3.5 deren Anhangs. Das Mitbestimmungsrecht knüpft an das Vorliegen von Gefährdungen an, die entweder feststehen oder im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung (§ 3 ArbStättV iVm. § 5 ArbSchG) festzustellen sind.
  2. Die beschriebene mitbestimmte Angelegenheit bezieht sich typischerweise konkret auf die Gegebenheiten in den einzelnen Arbeitsräumen auf betrieblicher Ebene. Eine originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für diese Angelegenheit nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG scheidet damit in der Regel aus.
  3. Aus der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 iVm. § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG folgt nicht notwendig seine Zuständigkeit für personenbezogene, das Lockern der Bekleidungsregeln beinhaltende Maßnahmen nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG iVm. § 3a Abs. 1 Satz 1 ArbStättV und Punkt 3.5 deren Anhangs.
  4. Den Technischen Regelungen für Arbeitsstätten kommt kein Unabdingbarkeitsanspruch zu. Bei ihrer Einhaltung ist davon auszugehen, dass der Arbeitgeber die Anforderungen der ArbStättV erfüllt (§ 3 a Abs. 1 Satz 3 ArbStättV). Die Betriebsparteien können vom technischen Regelwerk abweichen, sofern durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und der gleiche Gesundheitsschutz erreicht werden (§ 3a Abs. 1 Satz 4 ArbStättV).