Im Anschluss die Orientierungssätze des Beschlusses des BAG vom 18.07.2017 – 1 ABR 59/15 -:
- Der Betriebsrat hat bei Maßnahmen zur Verringerung von aufgrund Hitze oder Kälte in den Arbeitsräumen auftretenden Belastungen der Arbeitnehmer ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 iVm. § 3a Abs. 1 Satz 1 ArbStättV und Punkt 3.5 deren Anhangs. Das Mitbestimmungsrecht knüpft an das Vorliegen von Gefährdungen an, die entweder feststehen oder im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung (§ 3 ArbStättV iVm. § 5 ArbSchG) festzustellen sind.
- Die beschriebene mitbestimmte Angelegenheit bezieht sich typischerweise konkret auf die Gegebenheiten in den einzelnen Arbeitsräumen auf betrieblicher Ebene. Eine originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für diese Angelegenheit nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG scheidet damit in der Regel aus.
- Aus der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 iVm. § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG folgt nicht notwendig seine Zuständigkeit für personenbezogene, das Lockern der Bekleidungsregeln beinhaltende Maßnahmen nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG iVm. § 3a Abs. 1 Satz 1 ArbStättV und Punkt 3.5 deren Anhangs.
- Den Technischen Regelungen für Arbeitsstätten kommt kein Unabdingbarkeitsanspruch zu. Bei ihrer Einhaltung ist davon auszugehen, dass der Arbeitgeber die Anforderungen der ArbStättV erfüllt (§ 3 a Abs. 1 Satz 3 ArbStättV). Die Betriebsparteien können vom technischen Regelwerk abweichen, sofern durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und der gleiche Gesundheitsschutz erreicht werden (§ 3a Abs. 1 Satz 4 ArbStättV).