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Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Abgeltung von Überstunden und Freizeitansprüchen; Unterlassungsanspruch; übergegangener Anspruch; notwendiger Ergänzungsbeschluss; entfallene Rechtshängigkeit

Orientierungssätze des Beschlusses des BAG vom 22.08.2017 – 1 ABR 24/16 -:

  1. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG erfasst nicht eine vom Arbeitgeber durchgeführte Abgeltung von geleisteten Überstunden oder bestehenden Freizeitansprüchen gegenüber den Arbeitnehmern. Dadurch wird weder Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit oder die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochenarbeitstage verändert.
  2. Das Überwachungsrecht des Betriebsrats nach § 80 Abs. 1 BetrVG ist auf die Nichtbeachtung oder fehlerhafte Durchführung darin genannter Vorschriften sowie auf Möglichkeit, Abhilfe zu verlangen, begrenzt. Es trägt aber keinen Anspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber, ein entsprechendes Verhalten zu unterlassen.
  3. Unterlässt das Beschwerdegericht eine Entscheidung über einen eigenständigen Streitgegenstand, entfällt dessen Rechtshängigkeit, wenn nicht binnen der zweiwöchigen Antragsfrist des § 321 Abs. 2 ZPO ein Ergänzungsbeschluss gemäß § 321 Abs. 1 ZPO beantragt wird.